Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

DVO LJG-NRW

§ 9 Prüfungsergebnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/9#abs-1 (1) Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/9#abs-2 (2) Ein Bewerber kann durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/9#abs-3 (3) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/9#abs-4 (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat.

§ 8 § 10